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   BGH, 28.02.1973 - 2 StR 645/72   

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https://dejure.org/1973,2414
BGH, 28.02.1973 - 2 StR 645/72 (https://dejure.org/1973,2414)
BGH, Entscheidung vom 28.02.1973 - 2 StR 645/72 (https://dejure.org/1973,2414)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 1973 - 2 StR 645/72 (https://dejure.org/1973,2414)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen unbefugten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung - Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung - Rechtsbegriff der Gefährdung der öffentlichen Ordnung

Papierfundstellen

  • afp 1973, 392
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.05.1956 - 6 StR 14/56
    Auszug aus BGH, 28.02.1973 - 2 StR 645/72
    Zwar kann eine solche Gefährdung in der Erschwerung der Wahrheitsermittlung bestehen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gerichtsverfassungsgesetzes, in Hahn, Die gesammelten Materialien zum Gerichtsverfassungsgesetz, Bd. 1, Abt. 1, S. 174; ferner RGSt 30, 244 ff; BGHSt 3, 344, 345; 9, 280 ff; BGH, Urteil vom 26. Februar 1954 - 5 StR 734/53 -).

    Denn oberstes Ziel des Strafverfahrens ist die Wahrheitsfindung (BGHSt 9, 280 f).

    - Das bedeutet indes nicht, daß schon die vom Schwurgericht angenommene allgemeine, nicht also durch konkrete Tatsachen begründete Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitserforschung die Einschränkung oder den Ausschluß der Öffentlichkeit rechtfertigt (vgl. BGHSt 9, 280, 283, 285).

  • BGH, 20.01.1953 - 1 StR 626/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.02.1973 - 2 StR 645/72
    Der Öffentlichkeitsgrundsatz steht sowohl einem Ausschluß aller Zuhörer als auch dem einzelner Personen entgegen (BGHSt 3, 386, 388; 17, 201, 205; 18, 179, 180; 24, 329, 330), sofern nicht ein Grund gegeben ist, der die Versagung der Anwesenheit in der Hauptverhandlung ausnahmsweise gestattet.
  • BGH, 10.04.1962 - 1 StR 22/62

    Grenzen der Sitzungspolizei

    Auszug aus BGH, 28.02.1973 - 2 StR 645/72
    Der Öffentlichkeitsgrundsatz steht sowohl einem Ausschluß aller Zuhörer als auch dem einzelner Personen entgegen (BGHSt 3, 386, 388; 17, 201, 205; 18, 179, 180; 24, 329, 330), sofern nicht ein Grund gegeben ist, der die Versagung der Anwesenheit in der Hauptverhandlung ausnahmsweise gestattet.
  • BGH, 15.01.1963 - 5 StR 528/62

    Mitschreiben durch Zuhörer

    Auszug aus BGH, 28.02.1973 - 2 StR 645/72
    Der Öffentlichkeitsgrundsatz steht sowohl einem Ausschluß aller Zuhörer als auch dem einzelner Personen entgegen (BGHSt 3, 386, 388; 17, 201, 205; 18, 179, 180; 24, 329, 330), sofern nicht ein Grund gegeben ist, der die Versagung der Anwesenheit in der Hauptverhandlung ausnahmsweise gestattet.
  • BGH, 13.04.1972 - 4 StR 71/72

    Verurteilung wegen versuchten Totschlags - Ausschluss der Öffentlichkeit einer

    Auszug aus BGH, 28.02.1973 - 2 StR 645/72
    Der Öffentlichkeitsgrundsatz steht sowohl einem Ausschluß aller Zuhörer als auch dem einzelner Personen entgegen (BGHSt 3, 386, 388; 17, 201, 205; 18, 179, 180; 24, 329, 330), sofern nicht ein Grund gegeben ist, der die Versagung der Anwesenheit in der Hauptverhandlung ausnahmsweise gestattet.
  • BVerfG, 06.02.1962 - 1 BvL 52/55

    Verfassungsmäßigkeit des Überleitungsvertrags bezüglich der Entscheidungen der

    Auszug aus BGH, 28.02.1973 - 2 StR 645/72
    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung für die deutschen Gerichte unmittelbar anwendbares Recht enthält (vgl. einerseits BVerfGE 14, 1, 8; ferner BGHSt 23, 82, 84 f; andererseits Kühne NJW 1971, 224 ff).
  • BGH, 16.12.1952 - 1 StR 528/52

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei Zeugenvernehmung - Abwägung zwischen

    Auszug aus BGH, 28.02.1973 - 2 StR 645/72
    Zwar kann eine solche Gefährdung in der Erschwerung der Wahrheitsermittlung bestehen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gerichtsverfassungsgesetzes, in Hahn, Die gesammelten Materialien zum Gerichtsverfassungsgesetz, Bd. 1, Abt. 1, S. 174; ferner RGSt 30, 244 ff; BGHSt 3, 344, 345; 9, 280 ff; BGH, Urteil vom 26. Februar 1954 - 5 StR 734/53 -).
  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 226/69
    Auszug aus BGH, 28.02.1973 - 2 StR 645/72
    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung für die deutschen Gerichte unmittelbar anwendbares Recht enthält (vgl. einerseits BVerfGE 14, 1, 8; ferner BGHSt 23, 82, 84 f; andererseits Kühne NJW 1971, 224 ff).
  • BGH, 26.02.1954 - 5 StR 734/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.02.1973 - 2 StR 645/72
    Zwar kann eine solche Gefährdung in der Erschwerung der Wahrheitsermittlung bestehen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gerichtsverfassungsgesetzes, in Hahn, Die gesammelten Materialien zum Gerichtsverfassungsgesetz, Bd. 1, Abt. 1, S. 174; ferner RGSt 30, 244 ff; BGHSt 3, 344, 345; 9, 280 ff; BGH, Urteil vom 26. Februar 1954 - 5 StR 734/53 -).
  • RG, 13.08.1897 - 2721/97

    Können für die Zeit der Vernehmung eines Angeklagten einzelne im Sitzungszimmer

    Auszug aus BGH, 28.02.1973 - 2 StR 645/72
    Zwar kann eine solche Gefährdung in der Erschwerung der Wahrheitsermittlung bestehen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gerichtsverfassungsgesetzes, in Hahn, Die gesammelten Materialien zum Gerichtsverfassungsgesetz, Bd. 1, Abt. 1, S. 174; ferner RGSt 30, 244 ff; BGHSt 3, 344, 345; 9, 280 ff; BGH, Urteil vom 26. Februar 1954 - 5 StR 734/53 -).
  • BGH, 17.03.1987 - 1 StR 15/87

    Ausräumen der Boutique - § 240 StGB

    Das Fertigen von Mitschriften ist allerdings anders zu beurteilen, wenn etwa die durch konkrete Tatsachen begründete Gefahr besteht, daß Aussagen oder sonstige Verhandlungsergebnisse noch zu vernehmenden Zeugen in allen Einzelheiten mitgeteilt werden sollen (vgl. BGH NStZ 1982, 389; BGH, Urteile vom 28. Februar 1973 - 2 StR 645/72 - bei Dallinger MDR 1973, 730 und vom 17. Oktober 1973 - 3 StR 248/71).
  • BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 677/72

    Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof am 28. Februar 1973 - 2 StR 645/72 - das Urteil auf, da durch den Ausschluß der Beschwerdeführerin und einer weiteren Journalistin die ~I5ffendichkeit der Verhandlung in unzulässiger Weise beschränkt worden sei (§ 169 GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 6 StPO ).
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